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BVI: Was der Brexit für Fondsanleger bedeutet

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Der Countdown zum Brexit läuft. Nachdem die Mehrheit der Briten für den Austritt aus der EU stimmte, führen die EU und UK Trennungsgespräche. Ob und auf welche Art und Weise Großbritannien im März 2019 die EU verlassen wird, ist offen. Seit dem Referendum fragen sich Anleger von britischen Fonds, ob sich mit einem Brexit rechtlich etwas für sie ändert. Für deutsche Anleger, die in Fonds investiert sind, die in Großbritannien aufgelegt wurden, zeichnen sich keine Änderungen ab. Darauf weist die Aktion „Finanzwissen für alle“ der im Bundesverband Investment und Asset Management (BVI) organisierten Fondsgesellschaften hin.

Was bedeutet der Brexit für Neuanleger? Bei Neuanlagen in britische Fonds – auch im Rahmen laufender Sparpläne – sind je nach Ausgang der Verhandlungen künftig Änderungen möglich. Diese hingen konkret vom rechtlichen Status ab, den Großbritannien aushandeln wird. Bei einer Mitgliedschaft im europäischen Wirtschaftsraum bliebe alles beim Alten. Als „Drittstaat“ wie die USA und die Schweiz müssten UK-Fonds ein aufwändiges Anzeigeverfahren bei der nationalen Aufsichtsbehörde BaFin durchlaufen. Im Falle einer Einigung auf diesen Status würden sich Äderungen aber voraussichtlich erst nach dem Jahr 2020 ergeben.

Können sich EU und Großbritannien nicht einigen, hätten danach britische Fonds ebenfalls den gleichen Status wie Fonds aus anderen Drittstaaten, beispielsweise den USA – dies aber unmittelbar mit dem Brexit. Die Zulassung obliege dann in beiden Fällen den jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörden. Der Prozess sei aufwändiger und komplexer als derzeit im europäischen Binnenmarkt, aber nicht unmöglich.

Eine Einschränkung des Vertriebs britischer Fonds sollte die Auswahlmöglichkeiten für deutsche Anleger kaum beeinträchtigen, denn in Großbritannien domizilierte Fonds spielten in Deutschland derzeit nur eine geringe Rolle. Lediglich 209 der rund 10.622 EU-(Teil-) Fonds, die in Deutschland zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind, stammen aus Großbritannien. Zudem könnten britische Anbieter auch Niederlassungen in der EU nutzen oder gründen und dann deren Produkte mit einem „EU-Pass“ verkaufen. Nach dem Brexit ergeben sich auch steuerlich weder für Alt- noch für Neuanleger Änderungen.

Auch für britische Anleger, die bereits in Fonds investiert sind, die in einem europäischen Land (außer UK) aufgelegt wurden, zeichneten sich nach dem Austrittsvotum keine Änderungen ab. Im Fondsvertrieb von EU-Fonds in Großbritannien seien im Falle von Neuanlagen für britische Anleger abhängig von dem rechtlichen Status, den Großbritannien aushandeln wird, Änderungen möglich. Bei einer Mitgliedschaft Großbritannien im europäischen Wirtschaftsraum bliebe beispielsweise alles beim Alten. Würde UK allerdings ein „Drittstaat“ wie die USA und die Schweiz, gäbe es für das Land zunächst einmal keine Verpflichtung, den Vertrieb von EU-Fonds zuzulassen. Vorstellbar wären Abkommen zwischen England und EU-Staaten, die den gegenseitigen Marktzutritt für Fondsprodukte individuell regeln.

Können sich EU und Großbritannien nicht einigen, müsste künftig die britische Aufsichtsbehörde über die Vertriebszulassung von EU-Fonds entscheiden. Mit dem „Temporary Permissions Regime“ bereitet das Vereinigte Königreich bereits den Weg dafür. Um eine Einigung zu erreichen, könnten EU und Briten allerdings die Verhandlungsfrist aber immer noch verlängern.

Quelle: Pressemitteilung BVI

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Frankfurter Str. 74
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Der Countdown zum Brexit läuft. Nachdem die Mehrheit der Briten für den Austritt aus der EU stimmte, führen die EU und UK Trennungsgespräche. Ob und auf welche Art und Weise Großbritannien im März 2019 die EU verlassen wird, ist offen. Seit dem Referendum fragen sich Anleger von britischen Fonds, ob sich mit einem Brexit rechtlich etwas für sie ändert. Für deutsche Anleger, die in Fonds investiert sind, die in Großbritannien aufgelegt wurden, zeichnen sich keine Änderungen ab. Darauf weist die Aktion „Finanzwissen für alle“ der im Bundesverband Investment und Asset Management (BVI) organisierten Fondsgesellschaften hin.

Was bedeutet der Brexit für Neuanleger? Bei Neuanlagen in britische Fonds – auch im Rahmen laufender Sparpläne – sind je nach Ausgang der Verhandlungen künftig Änderungen möglich. Diese hingen konkret vom rechtlichen Status ab, den Großbritannien aushandeln wird. Bei einer Mitgliedschaft im europäischen Wirtschaftsraum bliebe alles beim Alten. Als „Drittstaat“ wie die USA und die Schweiz müssten UK-Fonds ein aufwändiges Anzeigeverfahren bei der nationalen Aufsichtsbehörde BaFin durchlaufen. Im Falle einer Einigung auf diesen Status würden sich Äderungen aber voraussichtlich erst nach dem Jahr 2020 ergeben.

Können sich EU und Großbritannien nicht einigen, hätten danach britische Fonds ebenfalls den gleichen Status wie Fonds aus anderen Drittstaaten, beispielsweise den USA – dies aber unmittelbar mit dem Brexit. Die Zulassung obliege dann in beiden Fällen den jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörden. Der Prozess sei aufwändiger und komplexer als derzeit im europäischen Binnenmarkt, aber nicht unmöglich.

Eine Einschränkung des Vertriebs britischer Fonds sollte die Auswahlmöglichkeiten für deutsche Anleger kaum beeinträchtigen, denn in Großbritannien domizilierte Fonds spielten in Deutschland derzeit nur eine geringe Rolle. Lediglich 209 der rund 10.622 EU-(Teil-) Fonds, die in Deutschland zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind, stammen aus Großbritannien. Zudem könnten britische Anbieter auch Niederlassungen in der EU nutzen oder gründen und dann deren Produkte mit einem „EU-Pass“ verkaufen. Nach dem Brexit ergeben sich auch steuerlich weder für Alt- noch für Neuanleger Änderungen.

Auch für britische Anleger, die bereits in Fonds investiert sind, die in einem europäischen Land (außer UK) aufgelegt wurden, zeichneten sich nach dem Austrittsvotum keine Änderungen ab. Im Fondsvertrieb von EU-Fonds in Großbritannien seien im Falle von Neuanlagen für britische Anleger abhängig von dem rechtlichen Status, den Großbritannien aushandeln wird, Änderungen möglich. Bei einer Mitgliedschaft Großbritannien im europäischen Wirtschaftsraum bliebe beispielsweise alles beim Alten. Würde UK allerdings ein „Drittstaat“ wie die USA und die Schweiz, gäbe es für das Land zunächst einmal keine Verpflichtung, den Vertrieb von EU-Fonds zuzulassen. Vorstellbar wären Abkommen zwischen England und EU-Staaten, die den gegenseitigen Marktzutritt für Fondsprodukte individuell regeln.

Können sich EU und Großbritannien nicht einigen, müsste künftig die britische Aufsichtsbehörde über die Vertriebszulassung von EU-Fonds entscheiden. Mit dem „Temporary Permissions Regime“ bereitet das Vereinigte Königreich bereits den Weg dafür. Um eine Einigung zu erreichen, könnten EU und Briten allerdings die Verhandlungsfrist aber immer noch verlängern.

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