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Hohe Anforderungen an luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit

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Der Kläger begehrt die Feststellung seiner luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit, weil er im Frachtbereich eines Flughafens beruflich tätig werden möchte. Auf einen entsprechenden Antrag beim Landesbetrieb Mobilität (LBM) als zuständiger Luftsicherheitsbehörde wurde bekannt, dass der Kläger seit dem Jahr 2009 mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, zuletzt im Jahr 2014 wegen des vorgenannten Betäubungs­mitteldelikts. Der Beklagte äußerte im Hinblick darauf Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers, woraufhin dieser angab, sein Leben seither grundlegend geändert zu haben. So kümmere er sich beispielsweise mehr um seine Familie, habe einen anderen Freundeskreis und sei ehrenamtlich im Sportverein aktiv. Diese Einlassung genügte dem LBM nicht: Er lehnte den Antrag auf Feststellung der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit im Dezember 2019 ab. Zur Begründung führte er aus, dass es nach dem Gesetz in der Regel an der Zuverlässigkeit fehle, wenn die betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wandte sich der Kläger an das Verwaltungsgericht Koblenz. Der Beklagte habe es bei Prüfung seiner Zuverlässigkeit versäumt, eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und insoweit auch übersehen, dass die von ihm begangene Straftat nicht von luftverkehrsrechtlicher Relevanz gewesen sei. Es habe sich um einen „einmaligen Ausflug ins Drogenmilieu“ gehandelt. Die Strafe für seine Tat, die im Übrigen schon über sechs Jahre zurückliege, sei zudem zur Bewährung ausgesetzt worden.

Die Koblenzer Verwaltungsrichter folgten dieser Argumentation nicht. Vielmehr stellten sie klar, dass die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit nach der Konzeption des Luftsicherheitsgesetzes bereits dann zu verneinen sei, wenn insoweit auch nur geringe Zweifel verblieben. Gerade im Bereich des Luftverkehrs bestehe ein hohes Gefährdungspotential für besonders hochwertige Rechtsgüter. Zur Konkretisierung des Begriffs der fehlenden Zuverlässigkeit habe der Gesetzgeber Regelbeispiele aufgestellt, bei deren Vorliegen besondere Gründe gegeben sein müssten, um gleichwohl noch von einer Zuverlässigkeit ausgehen zu können. Dazu zähle auch die Verurteilung des Klägers wegen des Betäubungsmitteldelikts aus dem Jahr 2014. Umstände, welche diese Straftat bei der stets vorzunehmenden Gesamtwürdigung in den Hintergrund treten ließen, habe der Kläger weder vorgetragen noch seien sie sonst ersichtlich. Insbesondere habe er auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung keine besonderen Umstände bei der Tatbegehung dargelegt. Ein luftverkehrsrechtlicher Bezug der Straftat sei nicht erforderlich. Im Übrigen sei im Rahmen der Gesamtwürdigung auch zu beachten gewesen, dass der Kläger bereits zuvor mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sei.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 30. Juli 2020, 4 K 117/20.KO)

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