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Insolvenzverfahren – ReproProfi Görlitz GmbH

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Amtsgericht Dresden, Aktenzeichen: 534 IN 1022/20

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ReproProfi Görlitz GmbH, Blumenstraße 1, 02826 Görlitz, Amtsgericht Dresden, HRB 17853 vertreten durch die Geschäftsführerin Kathleen Abt

  1. Über das Vermögen der Schuldnerin wird am 04.01.2021 um 15:55 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
  2. Zur Insolvenzverwalterin wird

Rechtsanwältin
Dr. Susanne Berner
Franz-Liszt-Straße 13
01219 Dresden
Telefon geschäftlich: 0341 1248764
Telefax: 0341 1248765
Email geschäftlich: [email protected]
Website: www.berner-insolvenzverwaltung.de bestellt.

  1. Die Insolvenzverwalterin wird beauftragt, die Zustellungen im Sinne des § 30 Abs. 2 InsO durchzuführen – ausgenommen ist die Zustellung an die Schuldnerin.
  2. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin schriftlich zweifach bis zum 15.02.2021 anzumelden.

Die Gläubiger werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an welchem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechtes sowie die gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung an die Insolvenzverwalterin schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, dürfen nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin leisten.

  1. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Beibehaltung der bisherigen oder die Wahl einer neuen Insolvenzverwalterin, die Bestätigung des Gläubigerausschusses bzw. die Wahl eines Gläubigerausschusses oder die Wahl eines neuen Gläubigerausschusses (§ 68 InsO), den Fortgang des Verfahrens (§ 157 Satz 1 InsO), Beschlussfassung über die Eigenverwaltung im Sinne von §§ 271, 272 InsO, Festlegung der für die Schuldnerin zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte (§ 277 InsO), Beauftragung der Schuldnerin oder des Sachwalters mit der Erstellung eines Insolvenzplanes (§ 284 InsO) und die Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO, Anordnungen der Gläubiger zur Rechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO), Anordnungen der Gläubiger zur Verwahrung von Wertgegenständen (§ 149 Abs. 2 InsO), Beauftragung eines Insolvenzplanes (§§ 157 Satz 2, 218 Abs. 2 InsO)sowie Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungenwird bestimmt auf:

Wochentag und Datum, Uhrzeit, Zimmer/Etage/Gebäude

Montag, 29.03.2021

11:00 Uhr

Sitzungssaal C 301, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1

Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO als erteilt.

In Ergänzung des Beschlusses vom 04.01.2021 ergeht im Hinblick auf die Corona-Pandemie gemäß § 176 GVG folgende sitzungspolizeiliche Anordnung:

  1. Personen, die mit dem SARS-CoV2-Virus infiziert sind oder in den letzten zwei Wochen zu einer mit dem SARS-CoV2-Virus infizierten Person näheren persönlichen Kontakt hatten, sowie Personen, die an einer akuten Atemwegserkrankung leiden (Symptome: Husten, Schnupfen, Halsschmerzen, Fieber), dürfen das Gerichtsgebäude nicht aufsuchen und haben, soweit sie verfahrensbeteiligt und zum Termin geladen sind, vor dem Termin telefonisch mit dem Gericht Kontakt aufzunehmen (0351-4463412).
  2. Alle an der Verhandlung teilnehmenden Personen (Schuldner, Gläubiger, Sachverständige, Gerichtspersonen, Vorführbeamte) müssen sich vor dem Betreten des Sitzungssaales gründlich die Hände zu waschen.
  3. Verhandlungsteilnehmer müssen zu anderen Personen mindestens 1,5 m Abstand halten und dürfen nur einzeln nach Aufruf in den Sitzungssaal eintreten und nicht unaufgefordert an den Richtertisch oder an Protokollführer oder andere Verfahrensbeteiligte herantreten.
  4. Verhandlungsteilnehmer haben zum Termin eine Mund-Nasen-Bedeckung mit sich zu führen, die auf Anordnung des Vorsitzenden anzulegen ist, wenn der Mindestabstand von 1,5 m während des Aufenthalts im Sitzungssaal oder in den Wartebereichen unmittelbar vor dem Sitzungssaal nicht eingehalten werden kann.
  5. Das Gerichtsgebäude ist nach dem Termin unverzüglich zu verlassen.

534 IN 1022/20 Amtsgericht Dresden, Abteilung für Insolvenzsachen, 05.01.2021

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