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„Kompromiss bei der Grundsteuerreform ist noch keine ausreichende Lösung“

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Verschiedenen Medienberichten zufolge ist Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) zu einem Kompromiss bei der Grundsteuerreform bereit. Dieser sehe innerhalb einer bundeseinheitlichen Regelung umfassende Öffnungsklauseln vor, die es den Ländern erlaubten, davon abzuweichen. Dazu müsse aber zunächst das Grundgesetz geändert werden. Das Kabinett soll diesen Kompromiss am 19. Juni 2019 beschließen.

Während Scholz will, dass künftig der Wert des Bodens und die durchschnittliche Miete eine Rolle spielen – rund 36 Millionen Grundstücke müssten dann neu bewertet werden – wünscht sich das Bundesland Bayern ein reines Flächenmodell, das allein auf der Größe von Grundstück und Gebäude basiert.

Dazu Ingeborg Esser, Hauptgeschäftsführerin des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW: „Wir begrüßen es, dass endlich Bewegung in die Grundsteuerreform kommt. Eine umfassende Länderöffnungsklausel ist sehr hilfreich. Nun sind die Länder aufgefordert, sich bei einer Abweichung vom Bundesmodell auf ein einheitliches Flächenverfahren zu einigen. Denn nur so können immense Kostensteigerungen für Vermieter und Mieter vermieden werden.

Eine Lösung für Problematik bei dem Grundsteuermodell von Olaf Scholz sieht die Wohnungswirtschaft allerdings nicht. Denn das Scholz-Modell sieht unverändert ein vereinfachtes Ertragswertverfahren für die Bewertung von Wohnimmobilien vor, welches sowohl Bodenrichtwerte als auch Durchschnittsmieten auf der Basis der Wohngeldmietstufen berücksichtigt. Die Möglichkeit eines Nachweises tatsächlich niedrigerer Mieten, um damit eine Absenkung der grundsteuerlichen Bemessungsgrundlage zu erwirken, soll nicht möglich sein. Damit würden Wohnungsbestände, die höhere Mieten als die Durchschnittsmiete haben, entlastet. Gleichzeitig würden die Wohnungsbestände belastet, die niedrigere Mieten als die Durchschnittsmiete aufweisen.

Deswegen fordert die Wohnungswirtschaft weiterhin Nachbesserungen beim Scholz-Modell: „Die Bodenwerte müssen aus der Berechnung für die Grundsteuer raus. Außerdem dürfen nicht einzelne Eigentümergruppen durch eine verringerte Steuermesszahl bevorzugt werden. Stattdessen muss der Nachweis tatsächlich niedrigerer Mieten als Grundlage für die Grundsteuer dienen.“

Quelle: Pressemitteilung GdW

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