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Provisionsdeckel: „Neuer Entwurf mit Verschlimmerung für Versicherungsmakler“

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Der bislang aktuellste Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums zum Provisionsdeckelgesetz datierte vom 18. April 2019. Der Bundesarbeitsgemeinschaft zur Förderung der Versicherungsmakler (BfV) liegt nun ein Entwurf mit Bearbeitungsstand 14. Juni vor. Aus diesem gehe hervor, dass die auf der Verbändeanhörung vom BFV geforderte Streichung der geplanten Regelungen zur Deckelung der LV-Abschlussprovision nicht berücksichtigt wurde.

Laut neuem Bearbeitungsstand des Gesetzesentwurfs bleibe die zweistufige Deckelung mit „Basisprovisionsdeckel“ von 2,5 Prozent und „Qualitätsprovisionsdeckel“ von bis zu 1,5 Prozent bestehen. Für diesen „Qualitätsprovisionsdeckel“ liefere die aktualisierte Begründung eine massive Verschlechterung für Versicherungsmakler, so der BfV.

Zum Deckelparagraphen § 50a Absatz 2 VAG-E (Versicherungsaufsichtsgesetz-Entwurf) hieß es bisher: „Jene Versicherungsvermittler, die besonders sorgfältig arbeiten und gegenüber den Kunden eine hochwertige und zufriedenstellende Vermittlungstätigkeit erbringen, sollen aufgrund dieser hervorgehobenen Leistung eine höhere Abschlussprovision (bis zu vier Prozent) erhalten können.“

Im Gesetzesentwurf vom 14. Juni heißt es: „Dabei ist davon auszugehen, dass die Erfüllung nur eines der in Absatz 2 genannten qualitativen und/oder anderer vom Versicherungsunternehmen entwickelter qualitativer Kriterien nicht ausreicht, um die höchstmögliche Abschlussprovision von vier Prozent zu erhalten. Vielmehr sollen die von den Versicherungsunternehmen zu entwickelnden Systeme vorsehen, dass proportional zur Erfüllung mehrerer qualitativer Kriterien die Höhe der gezahlten Abschlussprovision ansteigen kann.“

Somit reichen eine geringe Beschwerdequote und eine niedrige Stornoquote als Ausdruck guter und transparenter Beratung nicht für die Auszahlung zumindest eines Großteils der „Qualitätsprovision“ aus. Denn proportional heißt, dass bei vier oder noch mehr Kriterien je Kriterium ein Anteil der 1,5 Prozent ausgeschüttet werden darf, so der BfV. Damit komme es zur Erlangung der 1,5 Prozent „Qualitätsprovision“ maßgeblich auch auf Kriterien an, die eine Überwachung und Kontrolle des Versicherungsmaklers beinhalten.

„Das ist schlichtweg abzulehnen wie ohnehin der geplante LV-Provisionsdeckel“, heißt es von Seiten des BfV. (DFPA/JF1)

Quelle: Pressemitteilung BfV

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von factum
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