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Publikumsfonds-Anleger gewinnen Kapitalanlegermusterverfahren

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Mit Beschluss vom 26. September 2019 (Aktenzeichen: 23 Kap 2/17) hat das Oberlandesgericht (OLG) München in einem Kapitalanlegermusterverfahren nach dem Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz (KapMuG) den Verkaufsprospekt eines Publikumsfonds als fehlerhaft eingestuft. Der Prospekt sei irreführend, da darin im Kapitel zur Leistungsbilanz bloße Liquiditätsausschüttungen bei früheren, noch laufenden Fonds des Emissionshauses als Erfolg für den Anleger dargestellt sind.

Der Publikumsfonds war im Jahr 2006 von dem Emissionshaus Hannover Leasing aufgelegt worden. Investitionsgegenstand sollte laut Prospekt die Vermietung eines siebengeschossigen Büro- und Geschäftszentrums in zentraler Lage in Bratislava sein. Die Immobilie wurde als repräsentative, vollständig vermietete Neubau-Büroimmobilie angepriesen und war bereits Anfang 2005 fertiggestellt worden. Der Fonds scheiterte, die Qualität der Fondsimmobilie entpuppte sich als mangelhaft.

Der Prospekt enthielt unter der Überschrift „Unternehmensgruppe Hannover Leasing“ und „Leistungsbilanz“ folgende Angaben: „Nur eine positive Bilanz der bereits aufgelegten Fonds erbringt den strengen sachlichen Nachweis der Kompetenz und Seriosität des Fondsinitiators. Die Leistungsbilanz eines Initiators ist deshalb für die Investoren zur Beurteilung der Erfolgsaussichten aktueller Beteiligungsangebote eine wichtige Entscheidungshilfe. In ihrer beeindruckenden Leistungsbilanz spiegelt sich die Firmenphilosophie der Hannover Leasing wieder. … Ein wichtiges Kriterium für den Anlage-Erfolg einer Beteiligung ist die Erwirtschaftung der im Prospekt prognostizierten Barausschüttungen. Hannover Leasing kann diesbezüglich ein hervorragendes Ergebnis vorweisen. Bei fast allen aufgelegten Fonds wurden die prospektierten Ausschüttungen vorgenommen, teilweise wurden sogar höhere Ergebnisse erzielt.“

Anschließend wird in dem Verkaufsprospekt die Leistungsbilanz von Fonds, die zwischen 1996 und 2004 aufgelegt worden waren, dargestellt.

Völlig unabhängig von der Frage, ob die im Verkaufsprospekt dargestellten Zahlen im Rahmen der Leistungsbilanzen zutreffend sind oder nicht, hält das OLG München die Aussage bezüglich des Kriteriums für den Anlageerfolg einer Beteiligung für fehlerhaft, da Ausschüttungen nicht voraussetzen, dass Gewinne erzielt wurden.

Gerade in der Anfangsphase eines aufgelegten Fonds stellen Liquiditätsausschüttungen häufig handelsrechtlich die Rückgewähr von Einlagen dar. Der Erfolg einer Beteiligung bemesse sich nach Ansicht des OLG München nicht danach, ob der Anleger die prognostizierten Ausschüttungen zunächst erhält, sondern ob er sie dauerhaft behalten kann. Werden einem Anleger die im Prospekt prognostizierten Liquiditätsausschüttungen zwar zunächst ausbezahlt, muss er sie aber langfristig als Einlagenrückgewähr (an einen Insolvenzverwalter) zurückzahlen beziehungsweise in dieser Höhe gegenüber Gläubigern haften oder zumindest hiermit rechnen, ist die Beteiligung aus Sicht des Anlegers gerade kein Erfolg.

Rechtsanwalt Joachim Kleefeld, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht in der Münchner Kanzlei Mattil, der den Musterentscheid erstritten hat: „Auch zahlreiche andere Anbieter werben im Prospekt mit den Ausschüttungen, die bei ihren früher aufgelegten Fonds geflossen sind. Viele Fondshäuser werden sich angesichts dieses Musterentscheids auf eine Klagewelle einstellen müssen.“ (DFPA/JF1)

Quelle: Pressemitteilung Mattil

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