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Schiffsfonds: Keine pauschale Aufklärungspflicht der Bank über Totalverlustrisiko

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Beteiligungen an Schiffsfonds sind für viele Anleger in der Vergangenheit nicht wunschgemäß verlaufen. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass die Anleger die vermittelnde Bank wegen vermeintlichen Aufklärungsfehlern auf Schadensersatz in Anspruch nehmen können. Das Landgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 16. April 2019 (Aktenzeichen: 2-21 O 6/18) entschieden, dass die Bank bei einem geschlossenen Schiffsfonds nicht grundsätzlich über das Totalverlustrisiko und Arrestrisiko aufklären muss.

„Wer sich an einem geschlossenen Schiffsfonds beteiligt, geht auch ein Risiko ein. Geht die Beteiligung schief, kann die Verantwortung dafür nach dem Urteil des LG Frankfurt nicht zwangsläufig der vermittelnden Bank wegen vermeintlicher Falschberatung zugeschoben werden, wie es in der Vergangenheit oft versucht wurde“, sagt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei AJT in Neuss.

Im zu entscheidenden Fall machte der Kläger aus abgetretenem Recht seines Vaters (Zedent) Schadensersatzansprüche aus der Beteiligung an einem Schiffsfonds geltend. Vor und nach der Zeichnung der Beteiligung an dem Schiffsfonds hatte sich der Zedent an mehreren Geschlossenen Fonds beteiligt und in mindestens zwei Fällen gesonderte Provisionsaufklärungen unterzeichnet.

Die Schadensersatzklage gegen die Bank blieb erfolglos. Die Bank habe nicht gegen ihre Aufklärungspflichten verstoßen. Insbesondere die Aussagen des Zedenten, er habe die Beteiligung zur Sicherung seiner Altersvorsorge gezeichnet, hielt das Gericht für unglaubwürdig. Da er über ein Vermögen von rund 750.000 Euro verfügt, dürfte die Beteiligung an dem Schiffsfonds nicht der Schließung einer Versorgungslücke im Alter dienen, sondern eine ergänzende Altersvorsorge darstellen. Zur ergänzenden Altersvorsorge sei die Beteiligung an einem Schiffsfonds nicht ungeeignet, so das LG Frankfurt. „Zudem durften dem Zedenten durchaus eine gewisse Kenntnis bei Geldanlagen unterstellt werden, da er sein Vermögen auch in anderen Fonds und Aktien angelegt hatte. Entsprechende Risiken müssten ihm daher durchaus bewusst gewesen sein“, so Jansen.

So kam das Gericht zu der Überzeugung, dass die Bank hinsichtlich der Anlageziele und der Risikobereitschaft des Zedenten anlegergerecht beraten habe. Zudem sei die Beratung auch objektgerecht erfolgt. Der Anleger habe den Fondsprospekt schon vor der Beratung erhalten und konnte sich so über die Geldanlage informieren. Erst anschließend habe er Kontakt zu der Bank aufgenommen.

Für eine objektgerechte Beratung sei es ausreichend, wenn über alle für die Anlageentscheidung bedeutenden Eigenschaften und Risiken aufgeklärt werde. Die Bank müsse dabei nicht über ein Totalverlustrisiko oder Fremdkapitalquote aufklären, da bei einem Schiffsfonds, ähnlich wie bei einen Immobilienfonds, ein Sachwert vorhanden ist, der den Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenübersteht.  Erst wenn die Verbindlichkeiten diesen Sachwert übersteigen, drohe den Anlegern ein Totalverlust. Ähnlich hatte bereits der BGH bei geschlossenen Immobilienfonds argumentiert.

„Die pauschale Behauptung, dass die Beteiligung an einem geschlossenen Fonds der Altersvorsorge diene, reicht nicht aus, um die Bank wegen Beratungsfehlern in Anspruch zu nehmen. Hier ist eine differenzierte Betrachtung des Einzelfalls notwendig“, so Jansen. (DFPA/JF1)

Quelle: Pressemitteilung AJT

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